Beschichtungsservice - Allgemeine Geschäftsbedingungen SYSTEC SCI GmbH

Systec SCI GmbH (im folgenden Systec genannt) Angebote, Leistungen und Lieferungen werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung gestellt. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht gesondert zu diesem Zeitpunkt vereinbart werden. Systec erkennt keine abweichenden Geschäftsbedingen an und ist an abweichende Bedingungen nicht gebunden. Abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht verbindlich, auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Das Gleiche gilt, wenn Systec Leistungen, Lieferungen oder Zahlungen jeglicher Art akzeptiert, vorbehaltlos. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

  1. Angebot, technische Dokumente
  2. Ein Systec Angebot kann jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert werden und ist nicht bindend, sofern nichts anderes in der Auftragsbestätigung vermerkt ist. Eine Bestellung wird erst durch eine schriftliche „Systec – Bestätigung“ (Auftragsbestätigung) angenommen. Die Auftragsbestätigung ist maßgeblich für Systec. Nebenabreden und Änderungen müssen schriftlich von Systec bestätigt werden. Wird ein Auftrag nicht von Systec bestätigt, gilt die Erstellung eines Lieferscheins und / oder einer Rechnung von Systec, als Auftragsbestätigung. Eine Lieferverpflichtung besteht erst nach schriftlicher Erteilung unserer Auftragsbestätigung.
  3. Alle Informationen, die in Prospekten, Katalogen und technischen Unterlagen angegeben sind, sind nicht bindend, es sei denn, diese wurden ausdrücklich als verbindlich in der Auftragsbestätigung gemäß I.1. benannt. Systec behält sich Eigentums- und Urheberrechte in Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen Dokumenten vor.

Ohne schriftliche Genehmigung dürfen keine Dokumente ganz oder teilweise an Dritte weitergegeben werden und dürfen nur für Zwecke verwendet werden, zu dem sie dem Kunden vorgelegt wurden.

  1. Auftragserteilung
  2. Bei der Bestellung muss der Kunde alle Informationen bereitstellen, die für die Beschichtung der Waren für Systec wichtig sind. Artikelbezeichnung, Stückzahl, Maße, Material, Materialnummer und / oder Materialzusammensetzung, vorherige Behandlung der zu beschichtenden Oberflächen und Vorschriften, Spezifikationen, Wärmebehandlung, internationale Standards und der Wert der einzelnen Gegenstände. Dies beinhaltet auch Informationen über die Anforderungen für die Lagerung der Objekte.
  3. Änderungen in der Materialzusammensetzung und der vorbereitenden Behandlung der Gegenstände sind Systec rechtzeitig mitzuteilen.
  4. Systec ist berechtigt, alle ergänzenden Auskünfte vom Kunden einzuholen, die für die ordnungsgemäße Behandlung und Beschichtung von Gegenständen erforderlich erscheinen.

III. Leistungsumfang, Änderungen an Dienstleistungen, Coating Center

  1. Die Auftragsbestätigung listet abschließend alle Systec Services auf. Wenn es keine Auftragsbestätigung bzw. Systec Lieferschein und / oder Rechnung, gemäß § I (1) oben, gibt, ist die durch den Kunden platzierte Bestellung maßgebend, wenn keine Einwände dazu erhoben worden sind.
  2. Systec behält sich das Recht vor, den Inhalt der Dienstleistung jederzeit angemessen zu verändern, wenn der Kunde vor oder bei Vertragsabschluss falsche oder unvollständige Informationen zur Verfügung gestellt hat. Wie laut § III (1) oben, zur Erstellung eines Angebots von Systec erforderlich. Etwaige verursachte Kosten oder Verzögerungen aus solchen fehlerhaften und unvollständigen Informationen werden dem Kunden berechnet.
  3. Soweit dies vernünftigerweise vom Kunden verlangt werden kann, behält sich Systec das Recht vor, die Beschichtung der Objekte in einem von der Auftragsbestätigung abweichenden Systec Beschichtungszentrum durchzuführen, ohne zusätzliche Kosten für den Kunden. Eine solche Änderung des Beschichtungszentrums kann in Betracht gezogen werden wenn:

- das andere Beschichtungszentrum sich im Einzelfall eher eignet;

- Die Annahme der Bestellung dem Beschichtungszentrum nicht zugemutet werden kann oder der Dienst nicht durch sie durchgeführt werden kann;

- Das Beschichtungszentrum, aufgrund unvorhersehbarer Umstände, für die es nicht verantwortlich ist, zur Annahme der Bestellung und Diensterbringung nicht in der Lage ist; oder

- Aus anderen Gründen, die für den Kunden nicht unzumutbar sind.

  1. Unmöglichkeit der Leistung
  2. Wenn es für Systec unmöglich ist, die vereinbarte Leistung durchzuführen, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.
  3. Für den Fall, dass die Unmöglichkeit der Leistung oder die Verschlechterung der Leistung durch den Kunden verursacht wird, hat Systec SCI einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die bereits von Systec erbrachte Leistung und Rückerstattung aller dadurch entstandenen Kosten. Weitere Ansprüche, die Systec gegen den Kunden haben kann, werden dadurch nicht berührt.
  4. Lieferung von Waren und Wareneingangsprüfung
  5. Der Kunde hat Systec, bei der Anlieferung der zu bearbeitenden Einzelteile, ein Begleitpapier (Lieferschein), gemäß der Auftragsbestätigung, mit Angabe von Anzahl, Bezeichnung und Wert der Waren auszustellen. Darüber hinaus benötigt Systec alle Informationen die zur Beschichtung notwendig sind, insbesondere ausführliche Behandlung/Spezifikationen. Dies gilt auch für die besonderen Anforderungen an die Lagerung von hochempfindlichen Substraten, die möglicherweise zu beachten sind; Systec wird eine separate und angemessene Vergütung für die Einhaltung dieser Anforderungen erhalten, es sei denn diese wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Für alle Lieferungen aus dem Ausland, sind außerdem die folgenden Informationen erforderlich, um auf einer Pro-forma-Rechnung angegeben werden zu können:

Einzelpreis und Gesamtwert, die Anzahl der Verpackungen, Brutto- und Nettogewicht, Ursprungsland der Ware, Transportart, angeforderter Transporttyp für die Rücksendung von Waren, wenn der Transport vereinbart wurde. Falls vertraglich vereinbart wurde, dass Systec die Ware abholt, so werden alle zur Beschichtung vorgesehenen Posten mit den o.a. Informationen versehen und ordnungsgemäß vom Kunden für den Transport verpackt und bereitgestellt.

  1. Systec übernimmt keine Haftung für Verluste, Lieferverzug, Verwechslungen usw., die infolge fehlerhafter Kennzeichnung und Identifizierung der Ware durch den Kunden und/oder seinen Spediteur auftreten.
  2. Die gelieferte Ware ist durch den Kunden in geeigneter Weise zu kennzeichnen und muss den vereinbarten Spezifikationen und Zeichnungen entsprechen. Die Ware muss in entsprechend bearbeitetem Zustand für eine Beschichtung sein. Ist die Ware in einem Zustand, in dem Systec nicht in der Lage ist die Beschichtung durchzuführen, wird die Haftung der Systec gemäß § XI (4) unten, ausgeschlossen.
  3. Die vom Kunden zum Zweck der Beschichtung gelieferten Waren sind Gegenstand einer eingehenden Prüfung durch Systec, diese Prüfung beschränkt sich auf die Prüfung von äußerlichen Schäden, Identität und Menge. Festgestellte Mängel müssen dem Kunden unverzüglich gemeldet werden.
  4. Alle gelieferten Waren, die die oben genannten Anforderungen nicht erfüllen, können von Systec auf Kosten und Gefahr des Kunden zurückgeschickt werden. Systec behält sich vor, seine Rechte nach § III (2) und Sec. IV. auszuüben. Der Kunde ist verpflichtet, jegliche Schäden, einschließlich dem entgangenen Gewinn, zu erstatten, die sich aus der Tatsache ergeben, dass die eingegangene Ware für die vorgesehene Beschichtung ungeeignet ist.
  5. Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anders in der Systec Auftragsbestätigung festgelegt, finden die Preise zu dem Zeitpunkt ihre Anwendung, wenn die Leistung erbracht wird.  Material-, Personal-, und Nebenkosten gelten jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Leistungen und Lieferungen, die noch nicht in der Bestellbestätigung aufgeführt sind, werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für alle zusätzlichen, erforderlichen Ausgaben, die zur Erbringung der Leistung entstehen.

  1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die angegebenen Preise "ab Werk", exklusiv Transportversicherung, Verpackung oder anderer Abgaben (Zölle, Gebühren).
  2. Systec ist berechtigt, bei Abschluss des Vertrages, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Rechnungen für Vorauszahlungen, sowie alle anderen Rechnungen, sind sofort ohne Abzüge, bei Erhalt durch den Kunden zur Zahlung fällig. Spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum. Wechsel und Schecks werden vorbehaltlich und nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Systec zahlungshalber angenommen. Kosten und Aufwendungen dafür, sind vom Kunden zu tragen.
  3. Der Kunde ist nicht zu einer Anrechnung einer Gegenforderung berechtigt, es sei denn, die Gegenansprüche wurden von Systec anerkannt und/oder wurden rechtskräftig festgestellt. Der Kunde hat nur ein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und akzeptiert wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn Systec, unter dem gleichen Vertragsverhältnis, trotz Erhalt einer schriftlichen Warnung, eine erheblich Verletzung ihrer Pflichten begangen und keine angemessene Sicherheit geboten hat.
  4. Wenn Rechnungen zur Zahlung fällig werden, also nicht innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum bezahlt wurden, ist der Kunde auch ohne Versendung einer Mahnung im Verzug. In einem solchen Fall ist Systec berechtigt, dem Kunden die Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz in Rechnung zu stellen. Systec behält sich weitere Rechte vor.
  5. Es sind keine Zinsen auf alle geleisteten Vorauszahlungen zu entrichten.
  6. Die vereinbarten Zahlungstermine bleiben gültig, auch wenn es zu einer Verzögerung der Lieferung kommt, für die Systec nicht verantwortlich ist.
  7. Systec behält sich vor, die Preise auch nach Abschluss des Vertrages angemessen anzupassen, wenn sich Kosten erhöhen oder ggf. auch verringern. Insbesondere aufgrund von Tarifvereinbarungen oder Änderungen der Materialpreise oder Herstellungskosten.
  8. Systec behält sich das Recht vor, Preise entsprechend zu ändern, um zusätzliche Dienstleistungen in Rechnung zu stellen, wenn

- Änderungen des Beschichtungsmaterials oder in der Verarbeitung der Ware auftreten, wenn die Informationen und Unterlagen, die uns der Kunde zur Verfügung gestellt hat, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen oder unvollständig waren; oder

- die Art oder Umfang der Leistungen, die in der Auftragsbestätigung festgelegt wurden, auf Wunsch des Kunden angepasst werden. Wenn die Notwendigkeit, solcher zusätzlichen Dienstleistungen vor Beginn des Beschichtungsprozesses besteht (z.B. spezielle Vorbereitungsbehandlung oder spezielle Halterungen), so wird Systec den Kunden vor Beginn des Beschichtungsprozesses über die Mehrkosten informieren.

VII. Transport, Verpackung und Versicherung, Lagerung

  1. Auf Wunsch des Kunden wird Systec die Abholung und Zustellung der Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden durchführen. Eine Transportversicherung erfolgt auf Wunsch des Kunden, deren Kosten sind vom Kunden zu tragen. Alle Sonderanforderungen in Bezug auf Versand, Transport und Transportversicherung muss der Kunde rechtzeitig bekannt geben.
  2. Etwaige Einwände gegen die Lieferung oder den Transport sind vom Besteller, bei Erhalt der Ware oder der Frachtdokumente, unverzüglich dem Frachtführer zu melden.
  3. Kann die Lieferverpackung nicht für den Rücktransport verwendet werden, wird jede Verpackung die von Systec zur Verfügung gestellt wird, dem Kunden in Rechnung gestellt.
  4. Die uns zur Verfügung gestellten Objekte sind sorgfältig aufzubewahren, während sie sich bei Systec befinden und werden mit der gleichen Sorgfalt behandelt, wie die Systec SCI eigenen Objekte. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, übernimmt Systec keine Haftung für Schäden, die durch die Lagerung der Ware, trotz zumutbarer Sorgfalt, auftreten können (Rostflecken usw.). Systec muss nur eine Entschädigung für Schäden an den Artikeln bezahlen, die durch Systec verursacht wurden, wenn Systec sich schriftlich dazu verpflichtet hat, dies zu tun, nach §. XIII unten. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Systec ist nicht verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen. Dies gilt, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde; und in diesem Fall trägt der Kunde die Kosten.

 VIII. Fristen und Termine

  1. Von Systec angegebene Fristen und Termine sind nicht bindend, außer sie wurden ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt. Die Einhaltung der Systec Lieferverpflichtung setzt insbesondere voraus, dass der Kunde seine Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Fristen und Termine die von Systec schriftlich als verbindlich bestätigt wurden, können geändert werden, wenn sich herausstellt, dass sie auf Unwissenheit des Materialumstands beruhen, wofür Systec nicht verantwortlich ist.
  2. Ist der Kunde in Annahmeverzug oder wenn der Kunde sonstige Mitwirkungspflichten fahrlässig verletzt, behält sich Systec das Recht vor, entstandene Kosten für Schäden und etwaige Mehraufwendungen, zurück zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  3. Ist die Erbringung der Dienstleistung, durch unvorhergesehene Ereignisse, verspätet, insbesondere durch Streik oder andere Umstände, für die Systec nicht verantwortlich ist, auch Systec Subunternehmer nicht. In diesem Fall werden Fristen und Termine verlängert oder gegebenenfalls verschoben, wenn solche wesentlichen Hindernisse nachweisbar sind. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem sich Systec bereits in Verzug befindet. Überschreitet die Verlängerung oder Verschiebung der Fristen und Termine eine Frist von sechs Wochen, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs, zurückzutreten, wobei alle anderen Ansprüche in diesem Fall ausgeschlossen sind.
  4. Wenn der Kunde einen Schaden erleidet, der nachweislich aus einem Systec Verzug entsteht, ist der Kunde berechtigt, einen Schadenersatz zu verlangen, bis zu einer Menge von 0,3% für jede volle Woche der Verspätung, aber nicht mehr als 5% des Systecservicepreises für die Waren, die aufgrund einer solchen Verzögerung in der Zeit nicht verwendet werden können. Systec ist in jedem Fall berechtigt, nachzuweisen, dass kein Schaden eingetreten ist oder dass der Schaden, der aufgetreten ist, deutlich geringer war. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wenn der Kunde eine angemessene Nachfrist festlegt und diese Frist von Systec nicht eingehalten wird, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei alle weitergehenden Ansprüche ausgeschlossen und unter Vorbehalt der Bestimmungen der Sec. XIII sind.
  5. Abnahme und Gefahrenübergang
  6. Der Kunde ist zur Annahme verpflichtet, sobald der Abschluss der Systec Dienstleistung dem Kunden mittgeteilt wurde. Wenn der Kunde den Service innerhalb von 2 Wochen nach der Mitteilung nicht akzeptiert, so gilt die Abnahme als durchgeführt. Die Abnahme gilt als erfolgt, auch wenn der Kunde die Annahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein.
  7. Die Gefahr geht, auch bei frachtfreier Lieferung oder Selbstabholung durch den Kunden oder in Fällen von Sec. VIII (2), mit Beginn der Verladung der Ware in das Transportmittel auf den Besteller/Kunden über.
  8. Wenn der Kunde ein Datum oder Frist von Systec zur Abholung der Ware, die Eigentum des Kunden ist, verpasst,kann Systec ab diesem Zeitpunkt oder ab Ablauf dieser Frist, dem Kunden entsprechende Lagerkosten in Rechnung stellen. In einem solchen Fall ist Systec auch berechtigt, eine andere geeignete Stelle zur Lagerung der Gegenstände frei zu wählen und zu versichern, es versteht sich, dass dies auf Kosten und Gefahr des Kunden geschieht.
  9. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht
  10. Alle gelieferten Waren und Hilfsstoffe bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum der Systec. Der Kunde ist berechtigt, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, über diese von Systec bearbeitete Ware zu verfügen; vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf Systec übergehen.
  11. In Bezug auf alle Forderungen aus dem Vertrag hat Systec ein Zurückbehaltungsrecht über alle Waren des Kunden, die Systec Besitz sind. Das Zurückbehaltungsrecht kann auch in Verbindung mit Ansprüchen aus früher durchgeführten Arbeiten, gelieferten Ersatzteilen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden. Das Zurückbehaltungsrecht gilt für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.
  12. Gewährleistungsansprüche und Inspektion von Waren
  13. Systec übernimmt eine Garantie für alle Mängel die zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden sind, außer für Mängel, die der Kunde zu verantworten hat, dies gilt besonders für vom Kunden gelieferte Ware.
  14. Systec übernimmt keine Garantie für die Erhaltung der vorgeschriebenen Masse der bereitgestellten Objekte.
  15. Der Kunde hat keine Mängelansprüche, wenn die Einzelteile nicht ordnungsgemäß durch den Kunden bereitgestellt oder durch Dritte verändert worden sind.
  16. Zudem bestehen keine Mängelansprüche

- für irgendwelche Unterschiede oder Schäden, die auf etwaige fehlende, fehlerhafte, unvollständige oder falsche Informationen durch den Kunden, die bei Auftragserteilung zur Verfügung gestellt wurden oder auf besondere Behandlung/Spezifikationen nicht hingewiesen wurde, die Systec vor der Durchführung der Bestellung, als ungeeignet bezeichnet hätte;

- für Schäden, die auf der Tatsache beruhen, dass die zur Verfügung gestellten Waren von ungeeigneter Natur (Materialfehler, Abweichungen von Messungen, Oberflächenbehandlungen, Verarbeitungsreste oder andere Fremdkörper, Verarbeitungsmängel, unsachgemäße Wärmebehandlung, Rostflecken, nicht herausgenommene Rückstände, Lötstellen etc.) waren; dies gilt nur, wenn die Tatsache, dass die Bestandteile für die Beschichtung ungeeignet sind, offensichtlich für Systec ist;

- für das immer deutlicher werden von Flecken oder anderen Störungen, die vor der Beschichtung nicht sichtbar waren, aber auf Grund der Erhöhung des Kontrasts in dem Beschichtungsverfahren sichtbar werden;

- für jede Verringerung der Korrosionsbeständigkeit von Edelstahl, die durch die Beschichtung hervorgerufen wird;

- für Korrosionen der Mantel-Werkstück-Kombination in einer elektrolytischen Umgebung; dies gilt nur, wenn der Kunde nicht vor dem Abschluss des Vertrags, die schriftlich empfohlen Systec Elektrolytumgebung vor Ort, wo die Einzelteile zur Verfügung gestellt und beschichtet werden sollen

  1. Sofern nicht ausdrücklich anders in der Systec Auftragsbestätigung vermerkt, gilt Systec nicht als haftbar dafür, dass die beschichteten Gegenstände für eine andere Verwendung als die gewöhnliche Verwendung oder deren Erfüllung weiterer Erwartungen des Kunden geeignet sind.
  2. Diese Mängel sind nach eigener Wahl von Systec, durch Nacherfüllung in Form einer Nachbesserung oder Neuproduktion zu beseitigen. Im Falle der Nacherfüllung/Neubeschichtung durch Systec SCI, sind alle anfallenden Kosten die zur Beseitigung des Mangels anfallen (Transport-, Reise-, Arbeits- und Materialkosten) von Systec zu tragen, es sei denn diese Kosten erhöhen sich aufgrund der Tatsache, dass die Einzelteile zu einem anderen Ort verbracht wurden, als dem Erfüllungsort. Ist die Nacherfüllung nicht möglich oder aus technischen Gründen gescheitert oder wenn die Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen, vereinbarten Frist erbracht wurde, so hat der Kunde ein Recht auf Herabsetzung der Vergütung. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nicht zulässig, es sei denn Systec ist für die Materialschäden verantwortlich. Im Falle von mehreren Einzellieferverträgen, im Zusammenhang mit einer mangelhaften Teillieferung, kann nur eine teilweise Rücknahme in Betracht gezogen werden, es sei denn, dies ist für die Aufrechterhaltung des Vertrages als Ganzes nicht zumutbar. Weitergehende Ansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen, ungeachtet Sec. XIII.
  3. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln von bereitgestellter Ware unterliegen der Prüfung des Kunden nach § 377 HGB und sofortiger Benachrichtigung über Mängel jeglicher Form. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung zu melden, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung. Eine solche Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen, wobei der Mangel spezifiziert werden muss. Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres, ab Gefahrenübergang.
  4. Für alle Mängel, die auf eine normale Abnutzung von beschichteten Verschleißteilen hindeuten, übernimmt Systec keine Haftung. Im Zweifelsfall ist der Kunde in der Beweispflicht, dass es sich nicht um normale Abnutzungserscheinungen handelt.
  5. Vor dem Versand wird Systec die beschichtete Ware im üblichen Umfang prüfen. Wenn der Kunde eine detailliertere Prüfung fordert, so ist diese gesondert zu vereinbaren und vom Kunden zu zahlen. Gelieferte Ware, deren Beschichtung innerhalb der funktionellen Oberfläche, defekt ist, wird mit einem roten "fehlerhaften" Farbband getrennt und gekennzeichnet. Für diese Waren wird keine Beschichtungsleistung in Rechnung gestellt.

XII. Haftung aus der Garantie

  1. Haftung aus Garantievorbehalt wird wie in § XI und nach folgenden Bestimmungen geregelt:
  2. Systec Haftung ist ausgeschlossen für Verstöße gegen gewerbliche Schutzrechte im Zusammenhang mit der Nutzung der beschichteten Gegenstände, in allen industriellen Prozessen oder die Bedingungen für ihre Nutzung oder im Zusammenhang mit der Zusammenführung der beschichteten Gegenstände zu anderen Produkten oder ihrer Verwendung mit einem anderen Produkt.
  3. Falls gewerbliche Schutzrechte verletzt werden, haftet Systec nur, wenn eine solche Verletzung für Systec offensichtlich ist. Der Kunde ist vor/bei Vertragsabschluss dazu verpflichtet, Systec über eventuelle Schutzrechte schriftlich zu informieren.
  4. Im Falle von Rechtsmängeln ist Systec, zusätzlich zu den Rechten gemäß § XI, berechtigt, nach eigenem Ermessen,

- die erforderlichen Lizenzen in Bezug auf die Verletzung gewerblicher Schutzrechte einzuholen;

- oder die Rechtsverletzung durch eine für den Kunden zumutbare Modifizierung des Beschichtungsprozesses abzustellen (d.h. die Weiterverarbeitung mit einer anderen Beschichtung, die ebenfalls geeignet ist).

  1. Vorbehaltlich Sec. XIII, sind weitergehende Ansprüche, gleich welcher Art, ausgeschlossen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, Systec unverzüglich schriftlich über Ansprüche Dritter in Kenntniss zu setzen und für SYSTEC das Recht vorzubehalten, alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen durchzuführen.

XIII. Haftung

  1. Schadenersatzansprüche des Kunden jeglicher Art, einschließlich solcher aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung (mit Ausnahme von Ansprüchen nach den §§ 1 und 4 des Produkthaftungsgesetzes), Verschulden bei Vertragsabschluss und außervertraglicher Haftung- auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Kunden stehen – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn

- Systec oder unsere Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben

- es sich um Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns oder unsere Mitarbeiter handelt.

- wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen und es sich um Schäden handelt, hinsichtlich derer der Kunde durch die Zusicherung gerade abgesichert werden sollte. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für die Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Kunde muss Systec vor Vertragsabschluss schriftlich über besondere Risiken, mögliche atypische Schäden und ungewöhnliche Schadensbeträge, unterrichten.

  1. Soweit die Haftung von Systec ausgeschlossen oder beschränkt ist, ist der Kunde verpflichtet, Systec von sämtlichen Ansprüchen Dritter auszuschließen.

XIV. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist Zittau. Systec kann allerdings auch den Fall dort vor Gericht bringen, wo der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch für Geschäfte im Ausland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingen nicht berührt.

 

Stand: Januar 2015